Potsdam: Satzung zur Übernachtungssteuer ist rechtens
Die „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in der Landeshauptstadt Potsdam“ ist rechtssicher.
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Potsdamer Hotelbetreibers abgelehnt und somit das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg bestätigt. Zuvor hatte der Hotelbetreiber eine Normenkontrollklage gegen die Potsdamer Übernachtungssteuersatzung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geführt, welche zurückgewiesen wurde. Eine Revision hat das OVG nicht zugelassen. Dagegen hat sich der Hotelbetreiber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, die nunmehr ebenso zurückgewiesen wurde. Demnach ist die Satzung korrekt und die Stadt berechtigt, eine Übernachtungssteuer zu erheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hatte die Satzung in ihrer Sitzung am 12. Mai 2014 beschlossen. Die Übernachtungssteuer wird seit dem 1. Oktober 2014 erhoben. Für alle Betreiber von Beherbergungsbetrieben bedeutet dies, dass auf den Übernachtungspreis eines Gastes (Netto-Übernachtungspreis ohne Mehrwertsteuer) fünf Prozent an Übernachtungssteuer abzuführen sind. Ausgenommen von der Übernachtungssteuer sind Geschäftsreisende. Die Landeshauptstadt Potsdam konnte im vergangenen Jahr 943.630,20 Euro als Ertrag für die Übernachtungssteuer verbuchen.
Potsdam, 07.11.2016Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
