Kommunalaufsicht hat Grundstücksverkauf Bertiniweg geprüft
Das Innenministerium des Landes Brandenburg hat in seiner Zuständigkeit als Kommunalaufsichtsbehörde für die Landeshauptstadt Potsdam den Verkauf einer Gesamtfläche von 11.604 Quadratmeter am Bertiniweg umfassend überprüft. Dem Verkauf gingen mehrere Ausschreibungen voraus, die ohne Ergebnis blieben. Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 60 „Bertiniweg", der dort die Errichtung einer Wohnbebauung vorsieht.
Das schriftliche Prüfergebnis des Innenministeriums ist dem Oberbürgermeister zugegangen. Die Kommunalaufsicht kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstücksgeschäft aus rechtlich formellen Gründen einer nachträglichen Genehmigung durch sie bedarf. Gleichzeitig hält sie den Kaufvertrag für genehmigungsfähig und gibt Hinweise, wie ihre Anforderungen erfüllt werden können. In materieller Hinsicht ist der Grundstückskaufvertrag danach nicht zu beanstanden. „Insbesondere stellt die Kommunalaufsicht fest, dass der Kaufpreis über dem Verkehrswert des Grundstücks abzüglich der gutachterlich ermittelten Entschädigungen für die Pachtverträge liegt", sagte dazu Bürgermeister Burkhard Exner, der für das Grundstücksmanagement zuständige Beigeordnete der Landeshauptstadt.
Nach dem Inhalt des Schreibens des Innenministeriums führt das Erfordernis der nachträglichen Genehmigung dazu, dass der Grundstückskaufvertrag derzeit schwebend unwirksam ist. Vorbehaltlich der weiteren Prüfung bedeutet dies, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht, das eine Pächterfamilie aufgrund ihrer Grundstücksnutzung mit einem Eigenheim kürzlich vor dem Landgericht Potsdam in einem Eilverfahren geltend gemacht hat, noch zur Anwendung kommen könnte. Die Pächter der drei betroffenen Dauerwohnparzellen hätten dann eine Wahlmöglichkeit zwischen dem gesetzlichen Vorkaufsrecht und einem vertraglich zu ihren Gunsten vereinbarten Ankaufsrecht für ihre Parzellen.
Die Landeshauptstadt Potsdam hatte die Käufer des Gesamtareals im Kaufvertrag verpflichtet, den Eigentümern der vorhandenen Eigenheime die Grundstücke zum Kauf anzubieten. Die Aufnahme dieser Regelung erfolgte gerade mit dem Ziel, Streitigkeiten über das Bestehen gesetzlicher Vorkaufsrechte zu vermeiden. Nach Aussagen der Käufer hatten diese mit den Pächtern bereits im Vorfeld Abstimmungen zu den abzuschließenden Kaufverträgen getroffen.
Die Entscheidung des Landgerichts Potsdam zum gesetzlichen Vorkaufsrecht kann bisher noch nicht endgültig juristisch bewertet werden, weil die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt. Die Landeshauptstadt erwägt, auf die weitere Klärung im Hauptsacheverfahren zu verzichten und - sofern die Pächter auf diese Weise von ihrer Wahlmöglichkeit Gebrauch machen - diesbezüglich das Ergebnis des Eilverfahrens zu Grunde legen.
Die Landeshauptstadt Potsdam geht aufgrund der dargestellten Rechtslage derzeit davon aus, dass Schadensersatzansprüche der Pächter nicht bestehen.
Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
