Gerichtsurteil ohne Auswirkung auf B-Plan Griebnitzsee
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 zu Bekanntmachungen in Bebauungsplänen bringt die Landeshauptstadt am Griebnitzsee nicht in Schwierigkeiten. Nach einer ersten rechtlichen Prüfung ist der dortige B-Plan nicht betroffen, sagte der Leiter der Projektgruppe Uferwege, Dr. Sven Klosa.
Mit dem Urteil vom Juli 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht eine viel beachtete Entscheidung zur Frage der in der Auslegungsbekanntmachung aufzunehmenden umweltbezogenen Informationen gefällt. Gegenstand des Urteils war eine Formulierung des Stadtbezirks Stuttgart-Degerloch. Hier nahm das Gericht eine Verletzung der gesetzlichen Vorgaben aus dem Baugesetzbuch an. Es fehlte in der Formulierung ein Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogene Informationen verfügbar" sind.
Die Formulierung in der Auslegungsbekanntmachung Stuttgart-Degerlochs und die Auslegungsbekanntmachungen für den Bebauungsplan Nr. 125 "Uferzone Griebnitzsee" sind nicht vergleichbar. Grund ist, dass die Formulierungen im B-Plan Griebnitzsee bezüglich der umweltbezogenen Informationen wesentlich umfassender sind. Wir gehen daher nach erfolgter rechtlicher Prüfung davon aus, dass die Auslegungsbekanntmachungen für den Griebnitzsee-Bebauungsplan nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch verstoßen.
Zurzeit erfolgt eine systematische Überprüfung der Potsdamer Bebauungspläne. Für wie viele Bebauungspläne aufgrund dieses Urteils eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss, lässt sich voraussichtlich bis Ende November benennen. Auf jeden Fall hat diese Entscheidung bundesweit alle Kommunen sehr überrascht. Potsdam stellt da keinen Einzelfall dar.
Sollten B-Pläne erneut ausgelegt werden müssen, so starten die entsprechenden Verfahrensschritte ab dem festgestellten Fehler neu. Das heißt, es ist die ortsübliche Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Amtsblatt zu wiederholen, auf dieser Grundlage die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist erneut zu fassen.
Potsdam, 06.11.2013Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
