BGH-Urteil stärkt Rechte getäuschter Unternehmen
Seit Jahren ergaunern unseriöse Unternehmen mit dem so genannten Adressbuchschwindel Geld von Unternehmen. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt nun klar, dass getäuschte Unternehmen nicht immer bezahlen müssen.
Beim Adressbuchschwindel erhalten zahlreiche Unternehmen nach einer Eintragung im Handelsregister oder beim Gewerbeamt eine Rechnung einer vermeintlich öffentlichen Stelle. Tatsächlich handelt es sich bei der scheinbaren Rechnung aber um ein meist überteuertes Angebot zur Eintragung in eine Datenbank mit mehrjähriger Laufzeit.
Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 26. Juli 2012 (Az.: VII ZR 262/11) entschieden, dass eine Zahlungsklausel bei einem Eintragungsformular für ein Internet-Branchenverzeichnis als „überraschende Klausel“ angesehen werden kann. Damit besteht für das Unternehmen, das auf dieses vermeintliche Eintragungserfordernis hereingefallen ist, keine Zahlungspflicht.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass die Geschäftspraktiken der unseriösen Adressbuchunternehmen rechtlich angreifbar sind. Damit stärkt der BGH nicht nur die getäuschten Unternehmen, sondern auch andere Institutionen, die seit Jahren gegen die Adressbuchmafia durch Abmahnungen und Beratung von betroffenen Unternehmen ankämpfen.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam berät fast täglich betroffene Unternehmen, die auf derartige betrügerische Machenschaften hereingefallen sind. Dazu hat die IHK Potsdam auch ein Merkblatt für Unternehmen entwickelt, das Hinweise gibt, wie auf ein versehentlich unterzeichnetes Angebotsschreiben zu reagieren ist. Betroffene Unternehmerinnen und Unternehmer können sich dazu in Verbindung setzen mit: Christian Gerstädt, Leiter des Fachbereiches Recht & Steuern, Tel. 0331 2786-214; Kathrin Tietz, Tel. 0331 2786-204
Potsdam, 25.08.2012Veröffentlicht von:
Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam
