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Potsdam, 18.04.2011

Bei Osterfeuern und kleinen Lagerfeuern Regeln beachten

Zu Ostern werden in zahlreichen Gemeinden wieder Osterfeuer brennen. Dafür sind Ausnahmen durch örtliche Ordnungsbehörden (Stadt, Gemeinde, Amt) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erforderlich. Kleine Lagerfeuer dürfen bei Beachtung der "10 goldenen Regeln" in privater Runde genehmigungsfrei abgebrannt werden. Städte und Gemeinden können eigene Regelungen für Lagerfeuer in Kraft setzen. Nicht gestattet ist das Verbrennen von Abfällen. Auch pflanzliche Abfälle gehören weder in ein Lagerfeuer, noch in ein Osterfeuer.

Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz). Danach ist das Verbrennen im Freien verboten, wenn hierdurch Belästigungen eintreten können. Vor Erteilung der Ausnahmen sind der Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien zu prüfen. Dabei ist auch die Wetterlage zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen entscheiden, ob ein Osterfeuer bei Trockenheit, starkem Wind oder in Waldnähe (Mindestabstand 50 Meter) verantwortbar ist. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand sind Osterfeuer - wie auch kleine Lagerfeuer - gemäß Waldgesetz verboten.

Keine Ausnahme darf für ein Osterfeuer erteilt werden, wenn Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann. Für solche Gebiete wurden Luftreinhaltepläne aufgestellt. Dort muss davon ausgegangen werden, dass solche Osterfeuer zu Gesundheitsgefährdungen führen können und deshalb nicht ausnahmefähig sind.

Kleine Lagerfeuer

Kleine Lagerfeuer mit trockenem Holz (bis ein Meter) dürfen abgebrannt werden, wenn dadurch keine Nachbarn gestört und "zehn goldene Regeln" eingehalten werden:

  • die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt 1 Meter,
  • nur trockenes und natur belassenes Holz verwenden,
  • bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind keine Holzfeuer entzünden,
  • Abfälle gehören niemals ins Holzfeuer. Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist verboten,
  • Holzfeuer mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfachen,
  • Löschmittel immer bereithalten (zum Beispiel Wasser, Sand, Feuerlöscher),
  • Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung, Spiritus niemals verwenden, Explosionsgefahr,
  • die Feuerstelle stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anlegen,
  • bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug Feuer unverzüglich löschen,
  • Feuer immer bis zum Erlöschen der Glut beaufsichtigen.




Aus Sicherheitsgründen ist zudem bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind auf das Entzünden von Oster- und Lagerfeuern zu verzichten.

Bei jedem Feuer sollten Löschmittel wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher bereitstehen, damit bei Gefahr sofort gelöscht werden kann. Zu löschen oder angemessen zu reduzieren sind die Feuer bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug, um Gefährdungen zu vermeiden. Bis zum vollständigen Erlöschen der Glut muss das Feuer beaufsichtigt werden, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.

Potsdam, 18.04.2011

Veröffentlicht von:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg

Info Potsdam Logo 2011-04-18 14:38:25 Vorherige Übersicht Nächste


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