Mehr Sicherheit für Fußgänger und Radfahrende
Neuer Bußgeldkatalog für Tempoüberschreitungen und Falschparken
Im Straßenverkehr gilt seit vergangener Woche (9. November 2021) der neue Bußgeldkatalog. Unter anderem müssen Verkehrssünderinnen und Verkehrssünder, die das Tempo überschreiten, falsch parken oder die Regelungen zur Rettungsgasse missachten, ab sofort mit deutlich höheren Strafen rechnen, wenn die Verstöße festgestellt werden. Damit sollen zu Fuß Gehende und Radfahrende künftig besser geschützt werden.
„Wer sein Kraftfahrzeug auf dem Gehweg oder dem Radfahrstreifen abstellt, nimmt bewusst die Gefährdung schwächerer Verkehrsteilnehmer, in diesem Fall der Fußgängerinnen und Fußgänger und Radfahrende, in Kauf. Wegen Falschparkerinnen und Falschparkern auf Gehwegen, Radfahr- und Radschutzstreifen sind zu Fußgehende und Radfahrende gezwungen, in den fließenden Verkehr auszuweichen und die durch Kraftfahrzeuge befahrene Straßenbereiche zu nutzen. Durch dieses rücksichtslose Verhalten kann eine reale Gefahr für diese Verkehrsteilnehmer entstehen. Aus diesem Grund ist eine regelmäßige Kontrolle und Ahndung dieser Vergehen dringend erforderlich. Ich hoffe, dass das erhöhtes Bußgeld zu einer Sensibilisierung und Verhaltensänderung beiträgt“, sagt Bernd Rubelt, Beigeordneter für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Umwelt.
An dieser Stelle weist die Landeshauptstadt nochmals auf die geltenden Regelungen zu Schutzstreifen und Radfahrstreifen in der Straßenverkehrsordnung hin:
Der Schutzstreifen ist durch eine gestrichelte weiße Linie markiert und mit Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Die Schutzstreifen sind für
Radfahrende vorgesehen und dürfen nur im Bedarfsfall, zum Beispiel bei der Begegnung von einem Auto und einem Bus, von Kraftfahrzeugen überfahren werden. Dabei dürfen
Radfahrerinnen und Radfahrer nicht gefährdet werden. Im Bereich der Schutzstreifen darf nicht geparkt werden. Seit der Novelle der StVO im April 2020 ist auch das Halten auf Schutzstreifen nicht gestattet. Da die Radfahrenden den Schutzstreifen nicht durchgängig nutzen konnten, weil ihnen haltende Autos den Weg versperrten, wurde mit der Novelle ein generelles Halteverbot eingeführt.
Der Radfahrstreifen ist durch eine durchgezogene weiße Linie markiert und ebenfalls mit einem Fahrradpiktogramm auf der Straße gekennzeichnet. Der Radfahrstreifen ist benutzungspflichtig und darf nur von Fahrrädern befahren werden. Fahrzeuge dürfen den Radfahrstreifen nur überqueren, um beispielsweise zu einer Grundstückseinfahrt zu gelangen oder um Parkbuchten zu erreichen. Dabei muss unbedingt Rücksicht genommen werden auf Radfahrer, die auf dem Radfahrstreifen fahren. Halten und Parken auf Radfahrstreifen ist ohne Ausnahme untersagt.
Beim Überholen von Radfahrenden auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen sollten Kraftfahrzeugträger innerorts unbedingt einen Mindestabstand von 1,50 Meter einhalten.
Die neuen Bußgeldvorschriften im Überblick:
- Wer die Geschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften um mehr als 10 Stundenkilometer überschreitet, zahlt nun mindestens 50 Euro statt bisher 25 Euro. Ist ein Autofahrer / eine Autofahrerin mehr als 30 Stundenkilometer zu schnell unterwegs, schlägt das mit mindestens 260 Euro statt wie bisher mit 160 Euro zu Buche.
- Zum besseren Schutz von zu Fußgehenden und Radfahrerenden, die häufig im toten Winkel nicht gut sichtbar sind, gilt für Lkw nun beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit. Verstöße werden mit 70 Euro Bußgeld geahndet.
- Teurer ist auch das oft als Kavaliersdelikt angesehene Falschparken geworden. Einfache Verstöße kosten nun 55 Euro statt 15 Euro. Dazu zählt auch das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen auf Behinderten-, Elektroauto- und Carsharing-Parkplätzen, das bisher mit 35 Euro Bußgeld belegt wurde.
- Behindern Falschparkerinnen und Falschparker die Nutzung von Rad- und Fußwegen oder stellen ihr Fahrzeug auf Radfahr- oder Schutzstreifen oder in zweiter Reihe ab, können bis zu 110 Euro und ein Punkt in Flensburg fällig werden.
Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
