Brandenburg für Gesetz gegen Abmahnmissbrauch
Brandenburg setzt sich im Bundesrat gegen die "Abzocke" der sogenannten Abmahnindustrie ein. „Seit längerem beobachten wir unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Abmahnwesens“, sagte Brandenburgs Verbraucherschutzministerin Tack. „Verbraucher werden tagtäglich von spezialisierten Anwaltskanzleien ohne Einzelfallprüfung mit Standardschreiben abgemahnt, weil sie im Internet Urheberrechtsverstöße begangen haben sollen.“ Dabei geht es oft nicht um eine Abmahnung als solche, sondern vielmehr um Profitinteressen einer regelrechten Abmahnindustrie.
Viele Betroffene scheuen aus Angst vor dem für sie vielfach nicht abschätzbaren Kostenrisiko eine gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen stattdessen die in der Abmahnung regelmäßig genannten, oftmals überhöhten Beträge. „Das Urheberrecht ist schützenswert – aber unter diesen Voraussetzungen verliert es unaufhaltsam an Akzeptanz. Derzeit bleibt Betroffenen nur, sich anwaltlichen oder den Rat der Verbraucherzentralen einzuholen und die Abmahnung kritisch zu prüfen“, so Ministerin Tack.
Hiergegen wendet sich das das Land Brandenburg gemeinsam mit Nordrhein-Westfalen in einem Entschließungsantrag, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wird, den Abmahnmissbrauch insbesondere im Bereich des Urheberrechts mit einem Gesetzentwurf zu beenden. Die Bundesregierung ist hier seit langem tatenlos geblieben und nimmt es sehenden Auges in Kauf, dass sich eine Abmahnindustrie entwickelt hat, die allein auf Gewinnmaximierung gerichtet ist. Die geltende Rechtslage sieht zwar für bestimmte Fallkonstellationen eine Deckelung der Anwaltskosten für eine Abmahnung vor, die Auslegung der gerichtlichen Praxis hat jedoch dazu geführt, dass auch bei verhältnismäßig geringen Urheberrechtsverletzungen ein „gewerbliches Ausmaß“ angenommen wird und keine Begrenzung der Kosten greift.
Gegenstand eines Gesetzes müsse insbesondere eine Begrenzung des Streitwerts bei einmaligen geringfügigen Urheberrechtsverstößen auf 500 Euro sein, um so die anfallenden Kosten auf ein verhältnismäßiges Maß zu beschränken. Außerdem muss der Gesetzestext so formuliert werden, dass auch tatsächlich ein besserer Schutz gewährleistet ist. Allgemeine und auslegungsbedürftige Formulierungen sollten vermieden werden.
Potsdam, 01.03.2013Veröffentlicht von:
Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MUGV)
