Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Meldedaten
Die Stadtverwaltung Potsdam möchte alle Bürger der Stadt, die im nächsten Jahr volljährig werden, auf ihr Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung hinweisen.
Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. Nach § 18 des Melderechtsrahmengesetzes ist eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben.
Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Nach § 62 des Wehrpflichtgesetzes ist die Datenübermittlung nach § 58 des Wehrpflichtgesetzes so vorzunehmen, dass die Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Jahr 2012 volljährig werden, bereits bis zum 31. Oktober 2011 zu übermitteln sind.
Um Betroffenen die Wahrnehmung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, erfolgt die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrpflicht in diesem Jahr nicht vor dem 31. August 2011.
Der Widerspruch kann bei der Meldebehörde schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.
Potsdam, 03.07.2011Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
