Sanierung der Luftschiffhafen-Hallen: Abschlussbericht präsentiert
Die Kommission, die mit der Aufarbeitung der Sanierung der Sporthallen im Luftschiffhafen befasst war, hat ihren Abschlussbericht im Hauptausschuss vorgestellt. Aus diesem geht hervor, dass bauliche Veränderungen bei der Sanierung am Dach der Leichtathletikhalle zu einer unzulässigen Mehrbelastung der Tragkonstruktion führten. Wie der von der Kommission hinzugezogene externe Baugutachter feststellte, lag das Eigengewicht der gesamten Dachkonstruktion zum Zeitpunkt der Hallenschließung somit um 26 Prozent höher, als es die Ursprungsstatik zugelassen hatte. Bei der Planung und Sanierung in den Jahren 2000/2001 hätte nachgewiesen werden müssen, dass diese statisch relevante Veränderung den geltenden rechtlichen Bestimmungen entspricht.
Der Bausachverständige sieht die baufachliche Verantwortlichkeit bei dem Generalplaner, der für das Bauvorhaben die gesamte Objektplanung und die Tragwerksplanung erstellt hatte und für die Erbringung der kompletten Bauüberwachungsleistungen verantwortlich war. „Der Generalplaner hätte entsprechende statische Nachweise zur Berücksichtigung der Mehrbelastungen des Dachtragwerks durch Eigengewicht und Schnee erstellen und vor der Ausführung zur Prüfung beim damals zuständigen Prüfingenieur einreichen müssen. Das hat er jedoch nicht getan“, heißt es in dem Bericht. Ob die Ursache der eingetretenen Schäden an den Pylonen bereits bei Errichtung der Gebäude Ende der 1970er- und Anfang der 1980er-Jahre gesetzt worden ist oder auf eine mangelhafte Sanierung der Gebäude in den Jahren 2000-2003 zurückzuführen ist, konnte bislang noch nicht abschließend geklärt werden. Hier läuft noch ein gerichtliches Beweisverfahren.
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich verfolgbares Fehlverhalten konnten von einem beauftragten Rechtanwalt nicht festgestellt werden. Geprüft wurde das Handeln aller am Bau Beteiligter unter
allen erdenklichen strafrechtlichen Gesichtspunkten. Zum einen wären die in Betracht kommenden Delikte verjährt. Unabhängig davon ließ sich aus den Unterlagen keine strafrechtlich relevante Verfehlung auf Seiten der Bauplanung oder der Landeshauptstadt Potsdam entnehmen.
Im zivilrechtlichen Verfahren ist die Feststellungsklage der Landeshauptstadt Potsdam in der ersten Instanz durch das Landgericht Potsdam am 8. Januar dieses Jahres abgewiesen worden. Zur Begründung führt das Landgericht Potsdam aus, dass die Ansprüche der Landeshauptstadt Potsdam gegen den Generalplaner auf Schadensersatz verjährt seien. Das Urteil ist inzwischen bei der Landeshauptstadt Potsdam eingegangen. Ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt besteht, das heißt, die Generalplaner haften, hat das Landgericht Potsdam dahingestellt lassen. Die Landeshauptstadt Potsdam wird die Urteilsbegründung nun detailliert prüfen und nach der Auswertung entschieden, ob sie weitere rechtliche Schritte geht.
Die Kommission, die aus der Leiterin des Fachbereichs Recht, Personal und Organisation, Karin Krusemark, sowie dem Leiter des Rechnungsprüfungsamtes, Dr. Christian Erdmann, bestand, hatte die Aufgabe, sich mit der Prüfung der Ursachen und etwaiger Haftungsansprüche sowie dem weiteren Umgang mit den an der Schwimmhalle und an der Leichtathletikhalle festgestellten Mängeln an der Dachkonstruktion aufklärend auseinanderzusetzen. Sie war im Dezember 2013 nach der überraschenden Schließung der Schwimm- und der Leichtathletikhalle vom Oberbürgermeister eingesetzt worden. Über Zwischenschritte und –erkenntnisse informierten die Mitglieder der Kommission laufend im Hauptausschuss.
Potsdam, 22.01.2015Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
