Ordnungsamt kontrolliert abgestellte Anhänger in Potsdam
Die Inspektoren des Außendienstes der Landeshauptstadt Potsdam werden in den kommenden Tagen und Wochen im öffentlichen Straßenraum abgestellte Anhänger kontrollieren. Hintergrund sind Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern, dass Anhänger teils wochenlang öffentliche Parkplätze blockieren würden. In vielen Straßen und Wohngebieten der Landeshauptstadt ist die Nachfrage nach Parkraum höher als das Angebot. Daher wird die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung vom Inspektionsaußendienst des Ordnungsamtes überwacht und dabei festgestellte Verstöße mit 20 Euro geahndet. Die Fahrzeughalter werden aufgefordert, zum Dauerparken das eigene beziehungsweise ein privates Grundstück zu nutzen.
Laut §12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das Parken ist aber nur zulässig, wenn der Anhänger noch gemeingebräuchlich, also zu Verkehrszwecken, genutzt wird. Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt, beispielsweise als Werbemitteln, oder wird der Parkplatz zum Überwintern von Wohnwagen genutzt, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes vom ersten Tag an vor.
Es hilft nach Auskunft des Ordnungsamtes auch nicht, wenn der Anhänger nach zwei Wochen kurz bewegt oder auf dem Parkplatz daneben abgestellt wird. Dies unterbricht die Zwei-Wochen-Frist nicht. Die in der StVO festgesetzte Frist ist nur dann wirksam unterbrochen, wenn der Parkplatz geräumt und so für andere frei gemacht wurde. Nur in einem solchen Fall liegt bei Rückkehr ein „neuer Parkvorgang“ vor mit der Folge, dass die Zwei-Wochen-Frist erneut beginnt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes dokumentieren daher künftig die Ventilstellungen parkender Anhänger. Dadurch kann festgestellt werden, ob der Hänger durchgängig stand oder bewegt wurde.
Potsdam, 20.12.2015Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
