Oberverwaltungsgericht hebt Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Quarantäneverfügung auf
Landeshauptstadt Potsdam
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Beschluss vom 11. September 2020 zum Aktenzeichen OVG 11 S 75/20 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam zur Rechtswidrigkeit einer Quarantäneanordnung für eine Schülerin der Eisenhardt-Schule aufgehoben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. August 2020 ist damit wirkungslos.
„Es war richtig, unsere Linie konsequent zu halten“, sagt Brigitte Meier, Beigeordnete für Ordnung, Sicherheit, Soziales und Gesundheit. „Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt die Arbeit unseres Gesundheitsamtes und bestärkt unsere Zielsetzung. Zum Schutze der Gesamtbevölkerung müssen mitunter Einzelinteressen zurücktreten. Bis auf wenige Ausnahmen zeigen die Potsdamerinnen und Potsdamer Verständnis und eine große Bereitschaft, Einschränkungen in Kauf zu nehmen, um die besonders schützenswerten Gruppen der Gesellschaft nicht zu gefährden“, so die Gesundheitsbeigeordnete.
Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Jedoch teilte das Gericht im Rahmen der Kostenentscheidung seine Auffassung mit. Die Beschwerde der Landeshauptstadt Potsdam gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam hat Erfolg. Denn die beanstandete Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Absonderung der Antragstellerin, also der Schülerin der Eisenhardt-Schule, die gesetzlich durch ihre Eltern vertreten wurde, hätte sich in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Die Einschätzung der Landeshauptstadt Potsdam, also des Antragsgegners, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Kontaktperson 1. Grades handelte, wäre voraussichtlich nicht zu beanstanden gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass das Verwaltungsgericht den rechtlichen Maßstäben zur Bestimmung des Ansteckungsverdachts im konkreten Fall nicht in jeder Hinsicht gerecht wurde.
Angesichts des erheblichen Risikos einer weiteren Verbreitung des Virus im Fall eines Eintrags in den am 10. August 2020 beginnenden Schulbetrieb durch die Antragstellerin oder eines der anderen, an den maßgeblichen Tagen im Hort anwesenden Kinder wäre die Anordnung der Quarantäne trotz der für die Betroffenen damit verbundenen, erheblichen Einschränkungen voraussichtlich auch als verhältnismäßig anzusehen gewesen.
„Auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes über das Virus wäre das Festhalten an einer 14-tägigen Quarantäne trotz negativer Ergebnisse zweier durchgeführter Tests jedenfalls bei einer im Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden gewesen“, heißt es im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts.
Potsdam, 15.09.2020Veröffentlicht von:
Landeshauptstadt Potsdam
