HBCD-haltige Dämmplatten werden ab 30.09.2016 zu gefährlichem Abfall
Dämmplatten aus dem Baubereich, wie sie zum Beispiel zur Fassaden- oder Dachisolierung verwendet werden, sind seit 60 Jahren überwiegend mit dem Flammschutzmittel HBCD (Hexabromcyclododecan) versehen worden. Diese chemische Verbindung ist ein persistenter, bioakkumulierbarer Schadstoff und muss thermisch zerstört werden. HBCD-haltige Abfälle sind ab dem 30.09.2016 als gefährliche Abfälle eingestuft und unterliegen damit den Nachweispflichten der Nachweisverordnung (NachwV) sowie den Andienpflichten der Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg (SoAbfEV/SAbfEV).
Die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH als Zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von Sonderabfällen in den Ländern Berlin und Brandenburg möchte in enger Abstimmung mit dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin hiermit über die momentane Entsorgungssituation der o. g. Abfälle informieren.
Zu den Einzelheiten:
Derzeit gibt es über die künftige Entsorgungssituation von HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmplatten große Diskussionen. Die betroffene Wirtschaft - Abfallerzeuger, -entsorger, -transporteure, -dienstleister und Verbände - aber auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger befürchten Entsorgungsengpässe. Die Situation resultiert aus der Novellierung der POP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe) am 30. März 2016.
Durch Aufnahme des Schadstoffs Hexabromcyclodedecan (HBCD) unterfallen ab 30. September 2016 Abfälle, die mehr als 1.000 mg/kg HBCD enthalten, dieser Verordnung und den entsprechenden Regelungen. Die HBCD-haltigen Abfälle sind künftig getrennt von anderen Abfällen zu halten, nach Möglichkeit von anhaftenden Fraktionen zu separieren und als gefährlicher Abfall mit den entsprechenden Dokumenten, die die Nachweisverordnung (NachwV) sowie die Sonderabfallentsorgungsverordnungen der Länder Berlin und Brandenburg (SoAbfEV/SAbfEV) vorschreiben, zu entsorgen. Es muss grundsätzlich eine Entsorgung vorgenommen werden, die das HBCD zerstört. In der Praxis kommt daher nur eine Verbrennung in dafür zugelassenen Anlagen in Frage.
Von diesen neuen Regelungen betroffen sind neben Kunststoffabfällen aus dem Bereich der Demontage von Elektroaltgeräten insbesondere die oben angesprochenen Polystyrol-Dämmplatten aus dem Baubereich, denen das HBCD als Flammschutzmittel zugesetzt wurde.
Auf der Basis von Schätzungen der ehemaligen Hersteller ist davon auszugehen, dass in den Bundesländern Berlin und Brandenburg in diesem Jahr etwa 100 t, 2017 ca. 400 t und ab 2018 pro Jahr etwa 800 t dieser Polystyrol-Dämmplatten als Abfall anfallen und zu entsorgen sind.
Es ist seit 2014 bekannt, dass das HBCD in die POP-Verordnung aufgenommen werden wird und damit die Entsorgung für die betroffenen Abfälle neu geregelt wird. Um alle Abfallwirtschaftsbeteiligten frühzeitig über die Auswirkungen zu informieren, hat die SBB auf diese Veränderungen und ihre Konsequenzen u. a. in Informationsveranstaltungen 2014, 2015 und 2016 hingewiesen. Darüber hinaus wurden von der SBB frühzeitig eine Vielzahl von Abfallentsorgungsfirmen kontaktiert, um anzuregen, Entsorgungskapazitäten zu schaffen. Teilweise sind diese Ideen aufgenommen und realisiert worden.
Seit Anfang September 2016 sind in einem Merkblatt der SBB zur Entsorgung der HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmplatten alle relevanten Informationen zur Charakterisierung und Einstufung der Abfälle, zur erforderlichen Analytik, zu den in der Region zur Verfügung stehenden Entsorgungswegen sowie zu den erforderlichen Dokumenten der Nachweisführung zusammengestellt. Das Merkblatt ist unter www.sbb-mbh.de/publikationen/merkblaetterleitfaeden/hbcd-merkblatt.html zu finden.
In Berlin und Brandenburg stehen mittlerweile drei Vorbehandlungsanlagen zur Verfügung, die die HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmplattenabfälle annehmen können. Dort werden die Abfälle z. T. vorbehandelt bzw. gelagert und nachfolgend Verbrennungsanlagen zugeführt. Es besteht die Möglichkeit, diese Abfälle derzeit in zwei Abfallverbrennungsanlagen in Brandenburg zu entsorgen. Weiterhin werden 11 Sonderabfallzwischenläger in der Region betrieben, die für diese Abfälle die entsprechenden Genehmigungen besitzen und annahmebereit sind.
Darüber hinaus verfügen am heutigen Tage 25 Abfallbeförderer (z. B. Containerdienste) über Sammelentsorgungsnachweise, über die die Abfälle von den Baustellen abgeholt und zu den zugelassenen Entsorgungsanlagen transportiert werden können. Damit besteht speziell für Bau-, Handwerks- und Abbruchfirmen, bei deren Tätigkeit diese Abfälle anfallen, eine unkomplizierte Entsorgungsmöglichkeit. Eine aktuelle Liste der Firmen, die diese Abfälle als Entsorger oder Einsammler annehmen dürfen, ist ebenfalls auf der o. g. Internetseite der SBB zu finden.
Um die knappen Verbrennungskapazitäten sinnvoll zu nutzen, müssen folgende Aspekte im Entsorgungsprozess berücksichtigt werden:
Es ist unabdingbar, dass Polystyrol, das weder HBCD noch andere Schadstoffe enthält, - beispielsweise aus dem Verpackungsbereich - separat gehalten und den dafür zugelassenen Entsorgungswegen (als nicht gefährlicher Abfall) zugeführt wird. Alle Abfallerzeuger sollten die HBCD-haltigen Polystyrol-Dämmplattenabfälle nicht direkt den Verbrennungsanlagen zuführen, sondern die Vorbehandlungskapazitäten nutzen, um die Verbrennungskapazitäten zu schonen.
Die SBB wird auch in den nächsten Wochen weitere Anstrengungen unternehmen, um die noch knappen Entsorgungskapazitäten weiter auszubauen. Sollten Sie Fragen zu Entsorgungsmöglichkeiten für die betroffenen Abfälle haben, beraten Sie die Mitarbeiter der SBB gern. Die entsprechenden Telefonnummern finden Sie unter www.sbb-mbh.de/aufgaben-der-sbb/nachweisverfahren.html.
Potsdam, 05.10.2016Veröffentlicht von:
MLUL
