Pakt für Brandenburgs Tafelsilber: Vogelsänger setzt neue Regelung zum Vertragsnaturschutz in Kraft
Die Neuregelung für Anträge im Vertragsnaturschutz ist in Kraft. Brandenburgs Agrar- und Umweltminister Jörg Vogelsänger hat jetzt die Landesvorschrift zum Vertragsnaturschutz in Kraft gesetzt.
Vogelsänger: „Der Vertragsnaturschutz ist die Grundlage für eine enge Kooperation zwischen Landwirtschaft und Naturschutz bei der Umsetzung von Natura 2000 sowie bei der Erfüllung zahlreicher Verpflichtungen zum Biotop- und Artenschutz. Der Vertragsnaturschutz ergänzt die Agrarumweltmaßnahmen insbesondere um Fördermöglichkeiten für Naturschutzmaßnahmen auf Ackerflächen. Somit ist Vertragsnaturschutz ein wichtiges Instrument zur Erhöhung der Biodiversität auf Ackerflächen.“
Das Land stellt in diesem Jahr 1,34 Millionen Euro dafür zur Verfügung. Über Vereinbarungen im Vertragsnaturschutz werden vorrangig mehrjährige Verträge mit Landnutzern auf freiwilliger Basis geschlossen, die damit Vereinbarungen zum Biotop- und Artenschutz erfüllen.
Im Jahr 2015 konnten auf 8.000 Hektar Naturschutzmaßnahmen durchgeführt werden, wobei allein Projekte auf Acker und Grünlandflächen mehr als 5.000 Hektar ausmachten. Dies zeigt auch die besondere Bedeutung und damit Verantwortung der Landwirtschaft für die Erhaltung der Artenvielfalt in Brandenburg.
Hintergrund Vertragsnaturschutz Brandenburg
Rechtsgrundlage
Der gesetzliche Rahmen für den Vertragsnaturschutz ist der § 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009.
Vertragsnehmer
Vertragsnehmer können natürliche oder juristische Personen sein. Verträge können mit land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Unternehmen aller Rechtsformen im Haupt- und Nebenerwerb, aber auch mit Landschaftspflegeverbänden sowie sonstigen Vereinen und Verbänden geschlossen werden. Der Vertragsnehmer muss über eine Flächennutzungsberechtigung verfügen. Sofern mit der Durchführung der vertraglich gebundenen Maßnahmen eine Änderung der Nutzungsart auf den vereinbarten Flächen verbunden ist, muss die Einverständniserklärung des Eigentümers zur späteren Änderung des Eintrags der Nutzungsart im Grundbuch vorgelegt werden.
Vertragsgegenstand
Für Vorhaben zur Umsetzung von Naturschutzzielen sowie zur Landschaftspflege vorrangig in Naturschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und gemäß § 32 BbgNatSchG geschützten Biotopen werden individuelle Verträge auf freiwilliger Basis abgeschlossen.
Verträge zur Landschaftspflege sollen sich auf Flächen konzentrieren, die für eine primäre land- oder forstwirtschaftliche Nutzung ohne größere Bedeutung ("Nichtproduktionsflächen") sind. Hierzu zählen insbesondere Ödland, ungenutztes Grünland in allen Biotoptypen einschließlich seiner Auflassungsstadien, Zwergstrauchheiden, Streuobstbestände ohne gewerbliche Nutzung, Feldgehölze und Hutewälder entsprechend der aktuellen Anleitung zur Biotopkartierung in Brandenburg. Vergütet werden Leistungen wie ökologische Bewirtschaftungsmethoden, zum Beispiel Landschaftspflege mit Tieren oder naturschonenden Techniken, ökologisches Grünlandmanagement und biotopverbessernde Maßnahmen.
Zusätzlich werden Verträge zur inhaltlichen oder naturschutzfachlichen Ergänzung und Erweiterung der Programme der Agrarumweltförderung abgeschlossen. Dabei werden die Bewirtschaftungserschwernisse und Ertragsausfälle im Interesse des Biotop- und Artenschutzes ausgeglichen. Solche Verträge können insbesondere abgeschlossen werden, wenn die Kriterien einer Förderung über das Kulturlandschaftsprogramm nicht erfüllt sind (zum Beispiel Antragsteller sind keine land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmen oder Betriebe haben zu geringen Viehbesatz).
Potsdam, 01.06.2016Veröffentlicht von:
MLUL
