Bebauungsplan „Glienicker Horn“ für unwirksam erklärt
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite" im Bereich des sogenannten „Glienicker Horns" für unwirksam erklärt. Mit der Rechtskraft dieses Urteils würden demnach die Baurechte, die durch dieses Änderungsverfahren im Interesse des benachbarten Weltkulturerbes gestrichen werden sollten, wieder aufleben.
Eine abschließende Bewertung des Urteils kann aus Sicht der Stadt Potsdam aber erst erfolgen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt. Ebenso kann aktuell noch nicht gesagt werden, welche Konsequenzen aus der Entscheidung im Einzelnen zu ziehen sind.
Das Gericht hat keinerlei Zweifel gelassen an der hohen Bedeutung des öffentlichen Interesses, das dem Schutz des gestalteten landschaftlichen Bildes im Park Babelsberg und darüber hinaus zukommt. Es hat aber gerügt, dass die erhebliche Betroffenheit der privaten Grundstückseigentümer, die für dieses öffentliche Interesse zum Teil fast vollständig den Eigentumswert ihrer Grundstücke verlieren, nicht in gleicher Intensität in die Abwägungsentscheidung eingestellt worden sind. Zugespitzt formuliert bedeutet dies, dass der Stadt zwar zugestanden wird, Planungen aus der Vergangenheit als Fehlentwicklung zu erkennen und umzuplanen, dies jedoch nicht einseitig und ohne angemessenen Ausgleich zu überwiegenden oder alleinigen Lasten privater Betroffener.
Anlass zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße / Havelseite" waren die aufgrund eines Bauantragsverfahrens für ein geplantes Wohngebäude in diesem Gebiet formulierten Bedenken aus dem Verantwortungsbereich des Weltkulturerbes in Hinblick auf die Verträglichkeit einer solchen Bebauung angesichts der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und einer möglichen Beeinträchtigung des empfindlichen, aber hoch schützenswerten landschaftlich-architektonischen Gefüges.
Gegen die zuvor ergangene Veränderungssperre zum Änderungsbebauungsplan haben sich die Eigentümer, die den Bauantrag gestellt hatten, erfolglos vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg gewehrt. Das Gericht führte 2006 aus, dass die Veränderungssperre nicht zu beanstanden ist. Die anderen betroffenen Grundstücksgesellschaften stellten daraufhin Mitte 2008 einen Normenkontrollantrag zur Überprüfung der Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße/Havelseite". Der mit dem Normenkontrollverfahren angefochtene Änderungsbebauungsplan änderte die bisherigen Wohnbaulandfestsetzungen für vier bislang unbebaute Grundstücke in „private Grünfläche - Parkanlage". Damit fielen zumindest für die Grundstücksgesellschaften die bis dahin bestehenden Baurechte weg.
Potsdam, 04.05.2010Veröffentlicht von:
Stadtverwaltung Potsdam
